Lohnpfändung

Lohnpfändung
Lohn|pfän|dung, die:
Pfändung eines Teils des Lohns zugunsten eines Gläubigers, einer Gläubigerin.

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Lohnpfändung,
 
im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Pfändung (und Verwertung) noch nicht ausgezahlter Forderungen auf Arbeitseinkommen (Löhne, Gehälter, Versorgungsbezüge, Ruhegelder u. Ä.) einschließlich Nebenleistungen und Zuschlägen. Die Lohnpfändung erfolgt nach den Regeln über die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen (§§ 829 ff. ZPO), unterliegt aber aus sozialpolitischen Gründen erheblichen Einschränkungen (§§ 850 ff. ZPO). Nach diesen Regeln des sozialen Pfändungsschutzes sollen Ansprüche auf Arbeitseinkommen in Höhe des Existenzminimums und in gewissem (unterschiedlichem) Umfang auch darüber hinaus der Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger entzogen werden. Ist das Arbeitseinkommen bereits ausgezahlt, so besteht ein entsprechender Pfändungsschutz für Bargeld gemäß § 811 Nummer 8 ZPO und für Kontoguthaben bei einem Geldinstitut nach §§ 835 Absatz 3, 850 k ZPO. Zusätzliche Schutzbestimmungen enthalten §§ 54, 55 Sozialgesetzbuch I für sozialrechtliche Geldleistungsansprüche.
 
Bestimmte Bezüge sind schlechthin unpfändbar, z. B. Weihnachtsgratifikationen bis zur Hälfte des Monatslohnes, höchstens aber 540 DM, die Hälfte der Mehrarbeitsvergütung, Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen und Beihilfen (§ 850 a ZPO). Unterhaltsrenten, Bezüge aus Witwen-, Waisen- und Krankenkassen, Lebensversicherungen auf den Todesfall bis 4 140 DM Versicherungssumme und fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen und Schenkungen sind bedingt pfändbar (§ 850 b ZPO), wenn eine erfolgreiche Vollstreckung in sonstiges bewegliches Vermögen ausscheidet und eine Pfändung der Billigkeit entspricht. Sonstiges Arbeitseinkommen ist, wenn der Schuldner keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, unpfändbar bis zu 1 209 DM monatlich. Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten oder einer anderen unterhaltsberechtigten Person Unterhalt, so erhöhen sich die Freibeträge. Ist das Arbeitseinkommen höher als der unpfändbare Mindestbetrag, so bleibt für den Schuldner ein Teil des Mehrverdienstes unpfändbar. Die Höhe der pfändbaren Bezüge ergibt sich aus der Tabelle, die § 850 c ZPO beigefügt ist. Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen (nach Abzug der Lohn- und Kirchensteuer und der Sozialversicherung).
 
Weitere Sonderbestimmungen enthält § 850 i ZPO für einmalige Vergütungen und Sachleistungen. Gemäß § 850 h ZPO gelten die Pfändungsregelungen der §§ 850 ff. ZPO auch für Lohnschiebungen (Verschleierung von pfändbarem Einkommen zulasten der Gläubiger). Ferner sind sie anwendbar bei der Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung (§ 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 319 Abgabenordnung).
 
In Österreich ist die Lohnpfändung seit 1991 in den §§ 290 ff. Exekutionsordnung neu geregelt. Danach ist (Stand der VO von 1996) ein Grundbetrag von monatlich 7 890 öS mit Erhöhungen bei weiteren Bezügen pfändungsfrei. Für jeden Unterhaltsberechtigten erhöht sich der Grundbetrag um je 1 460 öS, höchstens jedoch um 7 300 öS. Pfändbar bleiben Mehrbeträge über 32 750 öS monatlich. § 290 Exekutionsordnung enthält einen Katalog unpfändbarer Entgeltteile, wie Beihilfen und Erziehungsgelder. Ferner kennt das Gesetz Ausnahmen von der Unpfändbarkeit zugunsten von Unterhaltsansprüchen sowie beschränkt pfändbare Forderungen (§ 290 a Exekutionsordnung).
 
Im schweizerischen Recht ist die Lohnpfändung im Regelfall nur insoweit erlaubt, als sie nicht in das Existenzminimum (»Notbedarf«) des Schuldners eingreift (Art. 93 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vom 11. 4. 1889). Sie ist auf maximal ein Jahr beschränkt. Die Bestimmung des Existenzminimums liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Betreibungsbeamten; verschiedene kantonale Aufsichtsbehörden haben aber Richtlinien für dessen Ermittlung erlassen. In der Betreibung für familienrechtliche Unterhaltsansprüche kann unter gewissen Umständen in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden.

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Lohn|pfän|dung, die: Pfändung eines Teils des Lohns zugunsten eines Gläubigers.

Universal-Lexikon. 2012.

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